Krnt BauO: § 23 Abs 2 (Anrainer, Begriff; Eigentümer angrenzender Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke)
Krnt BauO: § 23 Abs 2 (Anrainer, Begriff; Eigentümer angrenzender Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke)