ALSAG: § 17 Abs 1 (Landeshauptmann ist zuständige Behörde zur Entscheidung über die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach bestimmten §§ des WRG 1959, der GewO 1994 und des AWG 2002)
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AVG: § 66 Abs 2 (Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die untergeordnete Behörde; Voraussetzungen)