AWG 1990: § 29 Abs 5 Z 4 (Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren für eine Abfallbehandlungsanlage haben ua die Gemeinden des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde; der Standortgemeinde kommt nur Stellung als Formal-(Legal-)partei zu; § 29 Abs 5 Z 4 vermittelt der Standortgemeinde - abgesehen von prozessualen Rechten - kein subjektiv-öffentliches Recht)