AWG 2002: § 15 Abs 3 (Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder einer für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Örtlichkeit)
VStG: § 9 Abs 2 (Bestellung verantwortlicher Beauftragter; räumlicher oder sachlicher Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, ist klar abzugrenzen)