MRK: Art 3 (Folterverbot; Zulässigkeit der Abschiebung eines Kranken, Voraussetzungen, Auflagen, kein ganz außergewöhnlicher Fall, keine zwingenden humanitären Gründe gegen die Rückführung; Drogensucht, Narbenbrüche, Schmerztherapie, Selbstbeschädigungsgefahr, verfügbare Behandlungsmöglichkeiten und nahe Angehörige in Tunesien)