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VfGH 21. 2. 2011, B 719/09 (Dienstrecht)

JudikaturVerfassungsgerichtshofZfV 2011/1138ZfV 2011, 718 Heft 4 v. 19.9.2011

BDG: § 38 Abs 3 Z 4 (Versetzung, Voraussetzungen, wichtiges dienstliches Interesse; Polizeiinspektionskommandant, Disziplinarstrafe; Missbrauch eines Tonaufnahmegerätes)

VfGH 21. 2. 2011, B 719/09

Der VfGH vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein. Insb trifft es nicht zu, dass die Berufungskommission die ordnungsgemäße Durchführung eines Ermittlungsverfahren in einer der Willkür gleichzuhaltenden Weise unterlassen habe. Die Berufungskommission ist in der bekämpften Entscheidung von der keinesfalls als unvertretbar zu qualifizierenden Rechtsauffassung ausgegangen, dass in Ansehung des sowohl der strafgerichtlichen als auch der disziplinären rechtskräftigen Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhaltes ein wichtiges dienstliches Interesse am Abzug des Bf von seiner Dienststelle gegeben sei. Gestützt auf die erwiesenen Feststellungen des Fehlverhaltens des Bf in den verurteilenden Erkenntnis gelangte die Berufungskommission nachvollziehbar zur Auffassung, dass in Anbetracht des vom Bf gesetzten Verhaltens diesem die Fähigkeit zur Leitung einer Polizeiinspektion abzusprechen sei und dass aufgrund der öff Berichterstattung über den strafgerichtlich und disziplinarbehördlich festgestellten Sachverhalt die Gefahr des Verlustes des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Führung der Amtsgeschäfte des Bf bestehe, weshalb eine Weiterverwendung des Bf in seiner bisherigen Funktion nicht mehr in Betracht zu ziehen sei. Im Hinblick darauf ist der Berufungskommission aus der Sicht des Gleichheitssatzes aber nicht entgegenzutreten, dass sie keine weiteren Ermittlungen anstellte. Die Berufungskommission hat in ihrer auf § 38 Abs 3 Z 4 BDG gestützten Entscheidung dargetan, dass nach der Art und Schwere der vom Bf begangenen Dienstpflichtverletzung seine Belassung in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint (VfGH 29. 11. 2010, B437/09). Abweisung.

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