Oö ROG 1994: § 33 Abs 4 (Flächenwidmungsplan, Auflage; Beschlussfassung in geänderter Form, Anhörung der durch die Änderung Betroffenen; Änderung von Grünland im Entwurf auf endgülitig Grünzug-Seeufer; Veränderungen an bestehenden Bauten im Gegensatz zur reinen Grünlandwidmung eingeschränkt möglich, keine Verletzung von Rechten des betroffenen Eigentümers durch Unterlassung der neuerlichen Anhörung)