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VfGH 21. 2. 2011, B 774/09 (Dienstrecht)

JudikaturVerfassungsgerichtshofZfV 2011/1139ZfV 2011, 718 Heft 4 v. 19.9.2011

Wr DienstO 1994: § 19 Abs 2 (Versetzung aus Dienstrücksichten, Organisationsänderung, keine Willkür)

VfGH 21. 2. 2011, B 774/09

1. Der VfGH vermag nicht zu erkennen, dass das ErmittlungsVerfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein. Insb kann die auf die Rsp des VwGH (23. 6. 1999, 96/12/0315 = ZfVB 2000/1374) gestützte Rechtsauffassung des Dienstrechtssenates der Stadt Wien, dass die allenfalls um einen Tag rückwirkend ausgesprochene Versetzung mit Wirksamkeit vom 1. 10. 2007 für den Bf mit keinen dienst-, besoldungs- oder disziplinarrechtlichen Nachteilen verbunden gewesen sei, weil dieser seinen Dienst nach seinem ununterbrochenen Krankenstand seit 13. 2. 2007 ohnehin erst mit 15. 10. 2007 angetreten habe und der von ihm bis 30. 9. 2007 innegehabte Dienstposten ab 1. 10. 2007 ebenso wie der Dienstposten in der MA 6 eine Bewertung mit B III aufweise, nicht als willkürlich qualifiziert werden; daran ändert auch der Umstand, dass das zit Erkenntnis des VwGH nicht eine Versetzung nach der DO 1994 betrifft, nichts, weil dessen Ausführungen auf jede Versetzung übertragbar sind.

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