BundesvergabeG 2006: § 69 Z 1 (Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise, Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung; offenes Verfahren; Zeitpunkt der Angebotsöffnung; keine Verpflichtung des Auftraggebers zu einer ständigen Überprüfung)
BundesvergabeG 2006: § 69 Z 1 (Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise, Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung; offenes Verfahren; Zeitpunkt der Angebotsöffnung; keine Verpflichtung des Auftraggebers zu einer ständigen Überprüfung)