Stmk LdStrVG: § 2 Abs 1 (öffentliche Straßen, Begriff; ausdrückliche Widmung oder langfährige Übung, Verwendung für dringendes Verkehrsbedürfnis; alternative Verbindungen nur maßgeblich, wenn kein nennenswerter Längenunterschied)
§ 3 (ebenso; im Zweifel Entscheidung der Gemeinde)