StVO: § 45 Abs 2 (Ausnahmebewilligung)
§ 45 Abs 4 (Ausnahmebewilligung zum Parken in einer Kurzparkzone; bei Nachweis eines persönlichen Interesses des Antragstellers, in der Nähe des Wohnsitzes in der Kurzparkzone zu parken; Anmietung eines Abstellplatzes; Zumutbarkeit; mängelfreie Relation der Einkommens- und Vermögenssituation zu Anmietungskosten)