StVG: § 124 Abs 1 (Unterbringung der Strafgefangenen; Grundsatz der Gemeinschaftshaft tagsüber, nachts möglichst einzeln; Antrag auf Einzelunterbringung; Prüfung der Gründe nach Abs 3, Berücksichtigung des § 126 Abs 3)
§ 124 Abs 3 (Gründe, die tagsüber eine Einzelunterbringung erforderlich machen; gesundheitliche Gründe oder zur Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs)