ASVG: § 502 Abs 4 (Nachentrichtung von Beiträgen für Zeiten der Auswanderung)
§ 502 Abs 6 (Erfordernis eines Wohnsitzes in Österreich am 12. März 1938, nicht vorliegender; Übersiedlung nach Prag im Jahr 1937; Auswanderung durch verhinderte Rückkehr, nicht vorliegend bei dauernder Verlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen vor dem 11. März 1938)