VO (EG) 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der GAP: Art 3 Abs 1 (Direktzahlungen beziehender Betriebsinhaber, Grundanforderungen an die Betriebsführung; dazu zählen Kennzeichnung und Registrierung von Rindern)
Art 138 (Direktzahlungen nur für Tiere, die entsprechend der VO (EG) 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind)