VO (EG) 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der GAP: Art 29 (keine Zahlungen nach Stützungsregelungen an Betriebsinhaber, die die Voraussetzungen für derartige Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen dieser Regelungen zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken; Generierung zusätzlicher Zahlungsansprüche)
Art 42 Abs 3 (Verwendung der nationalen Reserve für Neueinsteiger nach dem 31. 12. 2002)