Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG idF BGBl I 2005/91: § 8 Abs 1 (Gesetzliche Schulerhalter haben für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen aufzukommen)
Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG idF BGBl I 2005/91: § 8 Abs 1 (Gesetzliche Schulerhalter haben für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen aufzukommen)