StVO: § 43 Abs 1 lit d (Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise; dauernd stark gehbehinderte Personen; Freihaltung von Straßenstellen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen durch Halteverbot; unmittelbare Nähe von Gebäuden, die von solchen Personen in der Regel häufig besucht werden, wie Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen udgl; demonstrative Aufzählung; Wiener Innenstadt; Nähe zu Ministerien, Urania Ring und offener Polizeiinspektion)