RAO: § 9 (Pflichten des Rechtsanwaltes)
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter: § 1 (Disziplinarvergehen; ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt)