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VfGH 24. 6. 2010, B 88/09 (Berufliche Vertretungen und freie Berufe)

JudikaturVfGHZfV 2011/511ZfV 2011, 330 Heft 2 v. 5.5.2011

RAO: § 9 Abs 1 (Rechtsanwalt ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen)

Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter: § 18 (ebenso)

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