ÄrzteG 1998: § 43 Abs 3 (Verbot jeder Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes in Österreich vorzutäuschen)
ÄrzteG 1998: § 43 Abs 3 (Verbot jeder Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes in Österreich vorzutäuschen)