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VfGH 8. 10. 2010, V 54, 55/10 (Baurecht, Raumordnung)

JudikaturVfGHZfV 2011/509ZfV 2011, 328 Heft 2 v. 5.5.2011

Nö BauO: § 4 (Baufluchtlinien, Begriff)

§ 50 Abs 1 (Bauwich; geregelter Baulandbereich, halbe Gebäudehöhe; soweit nicht besondere Regelung in den folgenden Bestimmungen, mindestens 3 m)

§ 50 Abs 2 (Gebäude, Abstand zur hinteren Grundgrenze; bei jeder Bauweise im Ausmaß nach Abs 1)

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