Nö BauO: § 4 (Baufluchtlinien, Begriff)
§ 50 Abs 1 (Bauwich; geregelter Baulandbereich, halbe Gebäudehöhe; soweit nicht besondere Regelung in den folgenden Bestimmungen, mindestens 3 m)
§ 50 Abs 2 (Gebäude, Abstand zur hinteren Grundgrenze; bei jeder Bauweise im Ausmaß nach Abs 1)