Zivildienst-Übergangsrecht 2006 idF BGBl I 2006/40: § 1 Abs 1 (vermögensrechtliche Ansprüche, die aufgrund des § 28 Abs 1 ZDG vor Inkrafttreten der VerpflegungsV entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten geltend zu machen; Voraussetzungen)
§ 1 Abs 2 (Abgeltung der Ansprüche nach Abs 1 binnen drei Monaten ab Geltendmachung; Voraussetzungen)