VerpflegungsV: § 4 Abs 2 Z 2 (soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann er von dem in Abs 1 genannten Betrag bis zu 10 % in Abzug bringen bei überwiegender Heranziehung zu Tätigkeiten, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind; Feststellung der tatsächlich verrichteten Tätigkeiten erforderlich)
VwGH 21. 9. 2010, 2007/11/0244