VerpflegungsV: § 4 Abs 2 Z 1 (soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann er von dem in Abs 1 genannten Betrag 15 % in Abzug bringen bei Dienstverrichtung an einem gleichbleibenden Dienstort)
§ 4 Abs 2 Z 2 (ebenso; bis zu 10 % Abzug bei überwiegender Heranziehung zu Tätigkeiten, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind)