VerpflegungsV: § 2 (eine Naturalverpflegung liegt vor, wenn der Rechtsträger täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit zur Verfügung stellt; die Art des Zur-Verfügung-Stellens der Mahlzeit steht der Qualifikation als Naturalverpflegung nicht entgegen; hier: Speiseautomat)