ZDG: § 25 Abs 2 Z 4 idF BGBl I 2005/106 (der Zivildienstleistende hat im Fall der Reinigung der Bekleidung Anspruch auf Naturalleistung; Geldleistungen sind nur insoweit zulässig, als es sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handelt)
VwGH 21. 9. 2010, 2007/11/0120