ZDG: § 25 Abs 2 Z 4 idF BGBl I 2005/106 (der Zivildienstleistende hat im Fall der Reinigung der Bekleidung Anspruch auf Naturalleistungen; Ersatz nur insoweit, als es sich dabei um Kosten für erforderliche Reinigung der Dienstkleidung handelt; für die Beurteilung der Erforderlichkeit ist ein objektiver Maßstab heranzuziehen)