WRG 1959: § 12 Abs 1 (Maß und Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung sind derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden)
§ 12 Abs 2 (bestehende Rechte iSd Abs 1; Begriff)
§ 102 Abs 1 lit b (Parteistellung; ua diejenigen, deren Rechte (§ 12 Abs 2) sonst berührt werden; mögliche Beeinträchtigung reicht aus)