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VwGH 30. 9. 2010, 2009/07/0178 (Wasserrecht)

JudikaturVerwaltungsgerichtshofZfV 2011/481ZfV 2011, 308 Heft 2 v. 5.5.2011

WRG 1959: § 138 Abs 1 lit a (derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, ist von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen)

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