WRG 1959: § 56 (vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt sind bewilligungspflichtig; Voraussetzungen; hier: Probebohrungen und Pumpversuch)
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§ 137 Abs 1 Z 6 (Straftatbestand; strafbarer Täter ist jede Person, die einen nach § 56 bewilligungspflichtigen vorübergehenden Eingriff in den Wasserhaushalt vornimmt oder durch andere Personen vornehmen lässt)