WRG 1959: § 39 Abs 1 (der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern)
§ 138 Abs 1 (Beseitigungsauftrag für eigenmächtig vorgenommene Neuerungen; Voraussetzungen)