WaffenG 1996: § 12 Abs 7 (Aufhebung eines Waffenverbotes, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind; strenger Maßstab, qualifizierte Gefährdungsprognose, mehrere Straftaten, nur teilweise getilgt; Wohlverhalten, Beobachtungszeitraum, auch Verwaltungsübertretungen von Bedeutung)