WaffenG 1996: § 21 Abs 1 (Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, Rechtfertigung des Antrages)
§ 23 Abs 2 (Festsetzung von mehr als zwei Schusswaffen in der Waffenbesitzkarte nur im Fall einer glaubhaft gemachten Rechtfertigung; diese muss eigene Interessen des Antragstellers betreffen; Sachwalterin eines Waffensammlers)