GewO 1994: § 26 Abs 2 (Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben, Gewerbeausschlussgründe, "wenn erwartet werden kann" dass Zahlungspflichten nachgekommen wird; Voraussetzung des Vorliegens der erforderlichen liquiden Mittel, um die mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten - und zwar bei Fälligkeit - abdecken zu können)
VwGH 17. 9. 2010, 2007/04/0144