GewO 1994: § 88 Abs 2 (Gewerbeberechtigung, Entziehung; Nichtausübung des Gewerbes über drei Jahre und Umlagenrückstand über drei Jahre; Anzeige des Ruhens des Gewerbes, bloße Indizienwirkung; behauptete Gewerbeausübung trotz Ruhensmeldung; Ermittlungspflicht)
VwGH 17. 9. 2010, 2006/04/0149