Stmk BauG: § 25 Abs 1 (mündliche Verhandlung, Kundmachung und Ladung; persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten, wenn andere Beteiligte in Betracht kommen, durch Anschlag an der Amtstafel oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachung bestimmten Zeitung
§ 26 Abs 1 (Nachbarrechte; taxative Aufzählung)