Stmk BauG: § 13 Abs 1 (Abstände von Gebäuden; so viele Meter wie Anzahl der Geschoße vermehrt um vier; nur rechtmäßiger Bestand zu berücksichtigen; Anwendung dieses Grundsatzes bei konsenslos errichteten Bauten im Falle der nachträglichen Antragstellung auf Genehmigung; Abstellen auf allfällige sonstige Versagungsgründe, sind keine gegeben, sind von zwei ursprünglich nicht konsentierten Gebäuden, die den Abstand nicht einhalten, beide nicht konsensfähig)