Vlbg BauG: § 5 Abs 5 lit c (Verbot der Errichtung innerhalb der Abstandsflächen, Ausnahmen; Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Windfänge, offene Bal-
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kone, soweit es sich um untergeordnete Bauteile handelt; Terrasse auf Stützen solchen Bauteilen gleichzuhalten)