AWG 2002: § 1 Abs 3 (Voraussetzungen, unter denen die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist)
AWG 2002: § 1 Abs 3 (Voraussetzungen, unter denen die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist)