AWG 2002: § 1 Abs 3 (im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können [Z 1] oder Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren, Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können [Z 2])