WRG 1959: § 10 Abs 3 (artesische Brunnen bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung; wasserrechtliche Bewilligung darf keine fremden Rechte verletzen, keine öffentlichen Interessen beeinträchtigen und die Anlage muss dem Stand der Technik iSd § 12a entsprechen)
WRG 1959 idF BGBl 1990/252: § 12a (Stand der Technik; Begriff)