WRG 1959: § 31 Abs 3 (allgemeine Sorge für die Reinhaltung; Wasserrechtsbehörde hat die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch die Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen)
VwGH 16. 7. 2010, 2007/07/0036