ArtenhandelsG idF BGBl I 2006/29: § 9 Abs 1 Z 1 (Verwaltungsübertretung begeht, wer ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art 3 der V (EG) 338/97 unterliegenden Art entgegen diesem Bundesgesetz oder den Art 4, 5, 7 oder 11 der V (EG) 338/97 ausführt, wiederausführt, einführt oder durchführt; Begriff "Einführen" erfasst das tatsächliche Verbringen in das Inland und alle jene Akte, die erforderlich sind, damit es zu dieser Einfuhr kommt; auch eine Bestellung; auf eine zollrechtliche Freigabe kommt es nicht an)