ApG: § 10 Abs 1 Z 2 (Bedarf an einer neuen öffentlichen Apotheke)
§ 10 Abs 2 Z 3 idF BGBl I 2001/16 (Nichtbestehen eines Bedarfes; Anzahl der von einer bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgenden Personen, Absinken unter 5.500; "bestehende" Apotheken sind auch jene iSd § 10 Abs 8 ApG; Berücksichtigung in Errichtung befindlicher und geplanter Wohnbauvorhaben; Wien 21)