ApG: § 47 Abs 2 erster Satz (Sperrfrist für neue Konzessionsanträge nach Abweisung eines anderen Bewerberantrages für denselben Standort mangels Bedarfes, sofern keine wesentliche Veränderung in den lokalen Verhältnissen vorliegt; 2 Jahre ab Zustellung des letzten Abweisungsbescheides, Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Einbringung des neuerlichen Antrages nach Ablauf der Sperrfrist, kein vorheriger mit dem Ablauf der Frist bedingter Antrag)