UOG 2002: § 51 Abs 2 Z 18 (Ergänzungsprüfungen; Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen Universitätsreife oder für Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache oder der körperlich-motorischen Eignung)
§ 51 Abs 2 Z 19 (Begriffsbestimmungen; Zulassungsprüfungen; Prüfungen zum Nachweis der künstlerischen Eignung für künstlerische Studien)