Tir GVG 1996 idF LGBl 2005/85: § 6 Abs 1 lit a (Genehmigungsvoraussetzungen; Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn Rechtserwerb weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlichen gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht; als verfassungswidrig erkannte Bestimmungen waren bis zum 30. 9. 2009 unangreifbar)