ÄrzteG 1998: § 91 Abs 4 (Kammerumlage; nähere Regelungen sind in der Umlagenordnung vorzusehen)
§ 91 Abs 4 idF BGBl I 2004/179 (ebenso; letzter Satz wird angefügt; dieser sieht Möglichkeit eines einmaligen Säumniszuschlages vor und tritt am 31. 12. 2004 in Kraft)