RAO: § 1b Abs 1 idF BGBl I 2005/164 (Regelung über die Firma oder die Bezeichnung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft; eine Fantasiebezeichnung ist nicht zulässig)
VfGH 1. 12. 2009, B 47/09
1. Mit Antrag vom 22. 1. 2007 erstattete die L Rechtsanwälte OEG eine Änderungsmeldung an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien (im Folgenden: RAK Wien), wonach eine Änderung des Firmenwortlauts in "L Eversheds Rechtsanwälte OG" beabsichtigt sei. Mit B des Ausschusses der RAK Wien vom 22. 5. 2007 wurde die beantragte Änderungsmeldung nicht genehmigt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem angef B (Erk der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission [im Folgenden: OBDK]) vom 8. 9. 2008 keine Folge gegeben. Begründend wird ausgeführt, dass es sich bei dem beantragten Firmenbestandteil "Eversheds" weder um den Namen einer Person eines Gesellschafters, der RA ist, oder eines ehemaligen RA, der auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war oder dessen als Rechtsanwalts-Gesellschaft oder Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird, noch um einen zulässigen Sachbestandteil handle.